Geschichte
Die ursprüngliche und erste Genfer Konvention "zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde" wurde im Jahr 1864 von 16 Staaten angenommen. Sie wurde in den folgenden Jahrzehnten, z.B. durch die Abkommen der Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 sowie das Genfer Abkommen von 1929, ergänzt. Insbesondere weil im Zweiten Weltkrieg durch technische Weiterentwicklungen bedeutend mehr Zivilisten getötet wurden als zuvor, hat man die Genfer Abkommen am 12. August 1949 schließlich auch auf Zivilpersonen ausgedehnt.
Sehen Sie hier den Film "Die Geschichte einer Idee" über die Entwicklung der Genfer Abkommen sowie der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung - gesprochen von DRK-Botschafter Jan Hofer:
Grundprinzipien
In bewaffneten Konflikten soll zwischen Kämpfenden und Zivilpersonen, militärischen und nicht-militärischen Objekten unterschieden werden. Das humanitäre Völkerrecht legt fest, dass auch das Verhältnis der eingesetzten Methoden und Mittel zu dem angestrebten und tatsächlich bewirkten militärischen Zweck beachtet wird. Außerdem sind Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz von zivilen Personen und Objekten zu ergreifen.
Geschützte Personen
Die Genfer Abkommen und ihre drei Zusatzprotokolle schützen Zivilpersonen in Zeiten bewaffneter Konflikte, aber auch Hilfe leistendes medizinisches und religiöses Personal sowie Gegnerinnen und Gegner, die nicht mehr in der Lage sind zu kämpfen – also kranke, verwundete oder schiffbrüchige Kombattanten sowie Kriegsgefangene.
Schutz von Journalistinnen und Journalisten
Verbotene Waffen
Das humanitäre Völkerrecht verbietet ausdrücklich Waffen, die unnötiges Leiden oder überflüssige Verletzungen verursachen. Waffen, die keine Unterscheidung von militärischen und zivilen Objekten zulassen, sind genauso untersagt wie Waffen, die ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen und so den Menschen Lebensgrundlagen nehmen. Dazu gehören zum Beispiel Streubomben.
Verbotene Kriegsmethoden
Als unzulässige Methoden in kriegerischen Auseinandersetzungen werden im humanitären Völkerrecht unter anderem Heimtücke und der Missbrauch anerkannter Kennzeichen sowie Nationalitätskennzeichen aufgeführt. Verboten ist die Anweisung, niemanden am Leben zu lassen, und Gewalt gegenüber außer Gefecht gesetzten Gegnerinnen und Gegner anzuwenden. Das humanitäre Völkerrecht untersagt ebenso Repressalien gegen geschützte Personen und das Aushungern von Zivilpersonen.
Schutzzeichen
Anerkannte Schutzzeichen zeigen, dass Personen und Gegenstände neutral und im Sinne der Genfer Abkommen im Einsatz sind - etwa zur Bergung oder Versorgung von Verwundeten. Sie sollen Kämpfende von Angriffen abhalten. Das Rote Kreuz, der Rote Halbmond und der zurzeit nicht mehr verwendete Rote Löwe mit roter Sonne, werden in den Genfer Abkommen als Schutzzeichen anerkannt. Im dritten Zusatzprotokoll aus dem Jahr 2005 wurde der Rote Kristall als weiteres Schutzzeichen aufgenommen.
Hier finden Sie den Film "A universal code" vom IKRK – dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz.
Der Minimal-Standard
Verbreitungsarbeit
Damit Teilnehmerinnen und Teilnehmer bewaffneter Konflikte die Regeln des humanitären Völkerrechts im Ernstfall kennen und umsetzen können, gehört die Verbreitung dieses Wissens zu den Aufgaben der Vertragsstaaten der Genfer Abkommen. Als Vertragsstaat der Genfer Abkommen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977 und 2005 ist die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, die Inhalte dieser Verträge so weit wie möglich zu verbreiten (Art. 47 GA I, Art. 48 GA II, Art. 127 Abs. 1 GA III, Art. 144 Abs. 1 GA IV, Art. 83 Abs. 1 ZP I, Art. 19 ZP II und Art. 7 ZP III).
Auch die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung ist in besonderer Weise für die Verbreitung der Genfer Abkommen und des humanitären Völkerrechtes verantwortlich. Sie vermittelt die Bedeutung des humanitären Völkerrechts und treibt seine Weiterentwicklung voran. Teil der Arbeit des Roten Kreuzes ist auch, die Einhaltung der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle einzufordern.
Das Deutsche Rote Kreuz hat sich gemäß Artikel 3 der Statuten der Bewegung und § 2 der Satzung des DRK die Verbreitungsarbeit zur Aufgabe gemacht. Gleichzeitig wurde es als freiwillige Hilfsgesellschaft der deutschen Behörden im humanitären Bereich ausdrücklich in § 2 DRK-Gesetz mit der Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht und die Grundsätze und Ideale der Bewegung sowie mit der Unterstützung der Bundesregierung hierbei beauftragt.
Anlässlich des 60-jährigen Jubiläums der Genfer Abkommen von 1949 begrüßte das Deutsche Rote Kreuz daher als Nationale Gesellschaft eines EU-Mitgliedslandes die Erstellung einer Deklaration durch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Als Hilfsgesellschaft der staatlichen Behörden im humanitären Bereich bekräftigte es seine Kooperation und die Unterstützung dieser Institutionen in der Verbreitung und der Umsetzung des humanitären Völkerrechts.
Weiterführende Links
Weltbekannte Fotografen wie James Nachtwey dokumentieren die Arbeit des Roten Kreuzes auf den "Schlachtfeldern von heute" – in sieben Krisenregionen in Afrika, Asien und Europa. Seit Mai 2009 wurden die entstandenen Fotos in New York und an mindestens 40 weiteren Orten der Welt gezeigt. Unser Download gibt Ihnen einen Eindruck von der Ausstellung "Our World at War".
Der Fotoband "Humanity at War" zeigt die Schrecken des Krieges, aber auch die Hoffnung und die Hilfe im Krieg auf. Die Fotografen haben dem Roten Kreuz 2009 die Rechte an den Bildern überlassen. Eine Auswahl von Bildern aus dem Buch können Sie hier als PDF-Datei herunterladen: