Buehnenbild_Rettungswagen_des_DRK.jpg Jörg F. Müller / DRK

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§ 1 bis § 3 der Satzung des DRK-Ortsvereins Achim

Foto: Portrait von Niclas Stadtlander.

Niclas Stadtlander

Telefon:
04202 1657

E-Mail:
Niclas.Stadtlander@DRK-Achim.de

§ 1 — Name, Rechtsform, Kennzeichen

(1) Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Verden e.V. den Namen "Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Achim".
Er hat seinen Sitz in 28832 Achim.
Sein Tätigkeitsbereich umfasst folgende Gebiete der Stadt Achim:

  • Achim, Stadt
  • Bierden (bis Steinweg / Bruchwiesen)
  • Borstel (bis Fuhrenkamp)
  • Uesen (bis Uesener Feldstrasse / Brückenstrasse)
  • Embsen (bis Embser Vie.)

(2) Der Ortsverein ist nicht im Vereinsregister des Amtsgerichts Achim eingetragen.

(3) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.

§ 2 — Selbstverständnis

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens i.S. des §52, Abs. 2, Nr. 9, AO.

(2) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der internationalen Förderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz-und Rothalbmondbewegung.

(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.

(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der "Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Achim" die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Das "Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Achim" nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband und seinen Ortsvereinen junge Menschen an das ldeengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.

(7) Das "Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Achim" bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für ihn und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich.

(8) Das "Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Achim" ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf seinem Gebiet. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

§ 3 — Aufgaben

(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Das "Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Achim" stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 2) und seiner Möglichkeiten (§ 20) folgenden Aufgaben:

  • Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
  • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben

(2) Hierzu gehören:

I

  1. Katastrophenschutz
  2. Mithilfe beim Schutz der Zivilbevölkerung
  3. Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr
  4. Suchdienst, Tätigkeit als amtliches Auskunftsbüro nach dem Genfer Rotkreuzabkommen Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Hilfsaktionen

II

  1. Krankenpflege
  2. Krankentransport und Rettungsdienst auf den Strassen, in den Betrieben, auf dem Wasser und in den Bergen,
  3. Mitwirkung im Blutspendedienst,
  4. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen
  5. Mitwirkung bei internationalen Hilfsaktionen,
  6. Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz sowie Erwachsenenbildung.

III

  1. Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte,
  2. Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege,
  3. Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugendsozialarbeit.

(3) Der Ortsverein vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich und wirkt im Jugendrotkreuz daran mit, die Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes heranzuführen.

(4) Der Ortsverein fördert und unterstützt die Arbeit der Bereitschaften, des Jugendrotkreuzes und der Arbeitskreise. Er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder. Er sorgt für die ordnungsgemäße Benennung und Entsendung seiner Vertreter zur Mitgliederversammlung des Kreisverbandes.

(5) Der Ortsverein arbeitet als Gliederung des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Deutschen Roten Kreuzes auf örtlicher Ebene mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichem oder ähnlichem Gebiet tätig sind.

(6) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er führt die vom DRK-Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch. Sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandsvorstandes.

(7) Zur Durchführung seiner Aufgaben stehen dem Ortsverein Anteile an den Mitgliedsbeiträgen nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes zu.

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