a) Wie sind internierte Personen zu behandeln?
b) Welchen Schutz genießen die Internierten?
c) Dürfen die Internierten ihre Religion sowie geistige und körperliche Betätigungen ausüben?
Unabhängig davon, ob die Arbeit freiwillig oder unter Zwang erfolgt, muss eine angemessene Entlohnung gezahlt werden und es müssen zumutbare Arbeitsbedingungen herrschen. (Art. 95 IV GA IV)
d) Dürfen die internierten Personen ihr Eigentum behalten?
e) Welche Grundsätze gelten hinsichtlich Verwaltung und Disziplin im Internierungslager?
f) Dürfen die Internierten mit der Außenwelt korrespondieren?

Internierte haben das Recht, Sendungen zu verschicken und zu empfangen. (Art. 107 I GA IV) Eine Zensur ist zulässig, hat jedoch zügig zu erfolgen. (Art. 112 I GA IV) Internierte können Besuche empfangen und in dringenden Fällen (z.B. Todesfällen) ist ein Besuch zuhause zu ermöglichen. (Art. 116 GA IV)
Jederzeit können sich Internierte an die Behörden des internierenden Landes, die Schutzmacht oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz wenden. Ebenfalls haben die Schutzmacht oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz jederzeit ein Besuchsrecht, das ein Recht auf vertrauliche Gespräche mit Internierten beinhaltet.